Die Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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