Sen.Fin Bremen - Erlass vom 08.05.2009
S 2447 - 2394 - 11-4 -

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 08.05.2009 (S 2447 - 2394 - 11-4 -) - DRsp Nr. 2010/80161

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 08.05.2009 - Aktenzeichen S 2447 - 2394 - 11-4 -

DRsp Nr. 2010/80161

Bekanntmachung der Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, für die eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben ist

Nach § 9 Abs. 6a des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen - KiStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 388) kann der Senator für Finanzen auf Antrag von Kirchen, die nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes Kirchensteuer erheben, anordnen, dass bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige einbehalten und abgeführt wird, die in der Freien Hansestadt Bremen weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Kirchensteuerabzugspflichtigen mit Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen sind auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen zum Einbehalt der Kirchensteuer verpflichtet.

Für die folgenden Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften liegt ein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vor. Der Einbehalt der Kirchensteuer wird hiermit angeordnet.