Sen.Fin Bremen - Erlass vom 14.02.2012
S 2334 - 2255 - 11-4

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 14.02.2012 (S 2334 - 2255 - 11-4) - DRsp Nr. 2012/80327

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 14.02.2012 - Aktenzeichen S 2334 - 2255 - 11-4

DRsp Nr. 2012/80327

Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. Januar 2012; Kalenderjahr 2012

Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an auf monatlich 219,- € festgesetzt.

Für Teilverpflegung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück 48,- €, Mittag- und Abendessen jeweils 87,- € monatlich.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2012 weiterhin monatlich 45,- €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.