Sen.Fin Bremen - Erlass vom 15.12.2009
L 6000 - 11-4 -

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 15.12.2009 (L 6000 - 11-4 -) - DRsp Nr. 2010/80122

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 15.12.2009 - Aktenzeichen L 6000 - 11-4 -

DRsp Nr. 2010/80122

Beiträge zur Arbeitnehmerkammer; Erlass des SfF Bremen vom 15.12.2005 - L 6000 - 11-4 - (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 2006 I S. 2) Erlass des SfF Bremen vom 21.12.2006 - L 6000 - 11-4 - (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 2007 I S. 98) Erlass des SfF Bremen - wie Kalenderjahr 2007 - Erlass des SfF Bremen vom 06.01.2009 - L 6000 - 11-4 - (Amtliche Bekanntmachung ⇒ siehe BStBl 2009 I S. 340)

Nach dem vom Senator für Wirtschaft und Häfen als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss der Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer wird der bisherige Beitragssatz auch ab 01. Jan. 2010 beibehalten.

Danach betragen die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 0,15 v. H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammerkammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.