Zu der Frage, ob Solaranlagen Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil sind, bittet die Senatorin für Finanzen, folgende Auffassung zu vertreten:
Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist § 68 BewG maßgebend (Gleich lautender Erlass vom 15.3.2006; BStBl. 2006 II S. 343).
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach bürgerlichem Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.
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