Sen.Fin Bremen - Erlass vom 27.01.2010
S 3730 - 13-2

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 27.01.2010 (S 3730 - 13-2) - DRsp Nr. 2010/80080

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 27.01.2010 - Aktenzeichen S 3730 - 13-2

DRsp Nr. 2010/80080

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikel 3 ErbStRG vom 24.12.2008

Nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG konnte ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens aber bis zum 30. Juni 2009 beantragen, dass die durch das ErbStRG mit Wirkung ab 1. Januar 2009 geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (mit Ausnahme des § 16 ErbStRG) und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist. Das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung stand bei gemeinschaftlichem Erwerb jedem Erwerber individuell zu. Der Antrag konnte auch bereits vor oder mit Abgabe der Erklärung gestellt werden.

Absatz 9 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Februar 2009 ( BStBl 2009 I S. 446) bestimmt, dass ein gegenüber der Erbengemeinschaft - auf der Grundlage des „alten” Rechts beruhender - Feststellungsbescheid im Falle einer späteren Antragstellung nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG (durch einen oder mehrere Erwerber) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Wege der Einzelbekanntgabe zu ändern ist. Für die Erwerber, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, soll die ihnen gegenüber bereits getroffene gesonderte und einheitliche Feststellung weiter gelten.