Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgutes ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind.
Für Zwecke der Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen sind bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG die zu Baumaßnahmen i. S. der §§ 7 h und 7 i EStG geltenden Regelungen in Tz. 3. 2. 2 des sog. Bauherrenerlasses (BMF-Schreiben vom 31. 08. 1990, BStBl. I S. 366 - Anhang 30 I EStH 1999) infolge der Vergleichbarkeit der beiden Begünstigungstatbestände entsprechend anzuwenden. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist daher nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen.
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