Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAbsichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle BelästigungPflicht des Entleihers zum Schutz der Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 302/16
DRsp Nr. 2017/11555
Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAbsichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle BelästigungPflicht des Entleihers zum Schutz der Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen
Orientierungssätze:1. Bei einer sexuellen Belästigung iSv. § 3 Abs. 4AGG handelt es sich gem. § 7 Abs. 3AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1BGB geeignet ist.2. Der zielgerichtete Griff in die Genitalien eines anderen ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung, die - bei objektiv erkennbarer Unerwünschtheit - eine sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4AGG darstellt. Es handelt sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde verletzt wird. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es nicht an.3. Der entleihende Arbeitgeber ist nach § 12 Abs. 3AGG verpflichtet, die in seinem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen.