LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.04.2017
L 6 AS 8/15
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 626/14

SGB-II-LeistungenAnrechnung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung als EinkommenModifizierte ZuflusstheorieWiederherstellung der früheren VermögenslageZinsanspruch

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 8/15

DRsp Nr. 2017/9602

SGB-II -Leistungen Anrechnung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung als Einkommen Modifizierte Zuflusstheorie Wiederherstellung der früheren Vermögenslage Zinsanspruch

1. Ob eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung als Einkommen oder vergleichbar den vorgenannten Ausnahmen wertend ebenfalls als Vermögen zu behandeln ist, ist bisher höchstrichterlich durch das BSG noch nicht geklärt. 2. Allerdings hat das BVerwG nach Aufgabe der sog. Identitätstheorie und Annahme der modifizierten Zuflusstheorie zum Sozialhilferecht ausgeführt, dass eine Schadensersatzforderung dann nicht als Einkommen zu qualifizieren sei, wenn diese lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstelle (z.B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache); denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt keinen Zufluss, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte wiederum unmittelbar Vermögen. 3. Auf diese Entscheidung des BVerwG hat das BSG explizit Bezug genommen und sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen.