LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2017
L 18 AS 2695/16
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 77;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 193 AS 105/15

SGB-II-LeistungenAufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen AltersrenteHilfebedürftigkeitVorrangige LeistungenInkaufnahme von Rentenabschlägen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 2695/16

DRsp Nr. 2017/11550

SGB-II -Leistungen Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente Hilfebedürftigkeit Vorrangige Leistungen Inkaufnahme von Rentenabschlägen

1. Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. 2. Hieran knüpft die Regelung in § 12a SGB II über vorrangige Leistungen an; nach Vollendung des 63. Lebensjahres gehört zu den vorrangigen Leistungen grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 77;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu beantragen.