FG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2000
8 K 671/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 779

Sicherheitskompaktrente

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 8 K 671/98

DRsp Nr. 2000/7749

Sicherheitskompaktrente

1. Abwicklungs- und Informationshonorare sowie Kreditvermittlungsgebühren sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie dazu dienen, die Grundlage der Renteneinkünfte bzw. der zukünftigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu finanzieren. 2. Die Tatsache, dass diese Gebühren im Vergleich zu den bei Kreditinstituten üblicherweise anfallenden Finanzierungskosten außergewöhnlich hoch sind, führt nicht zur beschränkten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage darum, ob das Finanzamt (FA) einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1998 für eine Kreditvermittlungsgebühr und ein Abwicklungs- und Informationshonorar (zusammen 25.877 DM) in voller Höhe - so die Kläger (Kl.) - oder nur zu 1/3 - entsprechend dem Bauherrenerlass, so das FA - eintragen musste.

Die Kl. haben verschiedene Verträge im Rahmen eines von S , einem Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungsunternehmen, angebotenen Modells einer "Sicherheits- und Kompaktrente" abgeschlossen.

Mit der Schweizer Filiale der Landesbank AG H vereinbarten sie im Dezember 1997 einen Darlehensvertrag über 488.246 DM. Nach Abzug eines Disagios von 10 % (48.824 DM) wurde das Darlehen wie folgt verwendet: