BFH - Urteil vom 05.04.2006
IX R 109/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 3 Nr. 50 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1371
BFH/NV 2006, 1397
BFHE 213, 337
BStBl II 2006, 541
DB 2006, 1299
DStR 2006, 1034
NJW 2006, 2511
NZG 2007, 599
ZIP 2006, 1315
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2905/94

Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds: Arbeitslohn, Auslagenersatz oder Werbungskosten

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX R 109/00

DRsp Nr. 2006/16202

Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds: Arbeitslohn, Auslagenersatz oder Werbungskosten

»1. Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.2. Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und --angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung-- nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 3 Nr. 50 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist seit Februar 1990 Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts, die Klägerin Hausfrau. Er bewohnte mit seiner Familie ein 1966/1967 erbautes Einfamilienhaus.