LG Mosbach, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 271/21
Sicherheitsvorkehrungen bei Versand von E-Mails im geschäftlichen VerkehrFehlende gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen bei Versendung geschäftlicher E-MailsErlöschen einer Forderung bei Zahlung auf das Konto eines Dritten nach Manipulation bei Versand von geschäftlicher E-Mail des GläubigersDolo-Agit-Einwendung des Schuldners
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 19 U 83/22
DRsp Nr. 2023/10143
Sicherheitsvorkehrungen bei Versand von E-Mails im geschäftlichen VerkehrFehlende gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen bei Versendung geschäftlicher E-MailsErlöschen einer Forderung bei Zahlung auf das Konto eines Dritten nach Manipulation bei Versand von geschäftlicher E-Mail des GläubigersDolo-Agit-Einwendung des Schuldners
1. Mangels gesetzlicher Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, soweit hierzu von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.2. Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gem. § 362BGB, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Schuldners, den dieser gem. § 242BGB der Forderung entgegenhalten kann (dolo-agit-Einwendung).
Tenor
1. 2. 3. 4.
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