Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sicherstellung.
Der Kläger ist Eigentümer eines in Russland zugelassenen PKW Rolls Royce Marke A. Dieses Fahrzeug ließ er im April 2008 per LKW auf dem Landweg nach Finnland und von dort auf dem Seeweg von B (Finnland) nach C (Deutschland) und im Verlauf nach D (Deutschland) verbringen. Dort sollte der PKW einer Inspektion unterzogen und danach nach Russland zurückgeführt werden. Ausweislich eines Schiffsmanifests der '
Da die bundesdeutsche Zollverwaltung der Auffassung war, dass aufgrund der fälschlichen Zuerkennung des Status einer Gemeinschaftsware im Manifest eine Einfuhrabgabenschuld durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sei, ordnete sie am 6.4.2008 die Sicherstellung des Fahrzeugs an. Zuständig für die Abgabenerhebung sei die finnische Zollverwaltung.
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