FG Hamburg - Urteil vom 26.05.2009
4 K 264/08
Normen:
ZK Art. 57;

Sicherstellung eines PKW

FG Hamburg, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 264/08

DRsp Nr. 2010/1167

Sicherstellung eines PKW

Die Aufrechterhaltung der Sicherstellung eines Pkw wird unverhältnismäßig, wenn innerhalb von mehr als 13 Monaten nach der Sicherstellung die Einfuhrabgaben, deren Sicherung der Pkw dient, nicht erhoben werden.

Normenkette:

ZK Art. 57;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sicherstellung.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Russland zugelassenen PKW Rolls Royce Marke A. Dieses Fahrzeug ließ er im April 2008 per LKW auf dem Landweg nach Finnland und von dort auf dem Seeweg von B (Finnland) nach C (Deutschland) und im Verlauf nach D (Deutschland) verbringen. Dort sollte der PKW einer Inspektion unterzogen und danach nach Russland zurückgeführt werden. Ausweislich eines Schiffsmanifests der 'MV E', die auf der Route B (Finnland) - F (Deutschland) verkehrt, war der PKW als Ware mit Gemeinschaftsstatus gekennzeichnet. Dies stellte sich bei einer Kontrolle im Bundesgebiet heraus.

Da die bundesdeutsche Zollverwaltung der Auffassung war, dass aufgrund der fälschlichen Zuerkennung des Status einer Gemeinschaftsware im Manifest eine Einfuhrabgabenschuld durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sei, ordnete sie am 6.4.2008 die Sicherstellung des Fahrzeugs an. Zuständig für die Abgabenerhebung sei die finnische Zollverwaltung.