1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) vom Kläger nach Deutschland eingeführte Kapseln, die Substanzen eines chinesischen Heilpilzes beinhalteten, zu Recht sichergestellt hat.
Der Kläger führte aus Thailand vier Dosen mit je 100 Kapseln "A" im Postverkehr nach Deutschland ein und beantragte am 25. Mai 2007 die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr. Jede Tablette enthielt 250 mg des B (lat. ...; chin. ...). Auf der Dose wurde eine Einnahme von drei mal zwei Tabletten täglich nach den Mahlzeiten empfohlen.
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