1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht vom Kläger nach Deutschland eingeführte Waren sichergestellt hat.
Am 11. August 2009 führte der Kläger eine Sendung mit insgesamt fünf Dosen Tabletten bzw. Kapseln im Postverkehr aus den USA nach Deutschland ein und beantragte die zollamtliche Abfertigung. Im Einzelnen handelte es sich um zwei Dosen (je 120 Kapseln) "A" (pro Kapsel 750 mg B), zwei Dosen (je 150 Tabletten) "C" (pro Tablette 10 mg D) und eine Dose (120 Kapseln) "E" (pro Kapsel 300 mg F).
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