Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.
2. Weder bezeichnet die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds entnehmen.
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