BFH - Beschluss vom 01.10.2002
IV B 91/01
Normen:
EStG § 15a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 304

Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IV B 91/01

DRsp Nr. 2003/377

Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG

1. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. kann die Zulassung der Revision nicht nur dann erfordern, wenn das FG von einer Entscheidung des BVerfG, des BFH oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, sondern auch bei einer Abweichung von Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte. Insoweit geht dieser Revisionsgrund über den früheren Revisionsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hinaus.2. Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S.d. § 15 a EStG.

Normenkette:

EStG § 15a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

2. Weder bezeichnet die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds entnehmen.