I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1994 erwarb die GmbH ein Grundstück von der Stadt X. Bereits am 2. Dezember 1994 hatte die GmbH eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf diesem Grundstück beantragt.
Am 10. Mai 1995 vereinbarten die GmbH und der Kläger die gemeinsame Errichtung des beantragten Bauvorhabens in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Kläger sollte die gewerblichen Einheiten, die GmbH die Wohneinheiten errichten. Der Kläger sollte entsprechende Miteigentumsanteile an dem Grundstück erwerben. Im Anschluss daran sollte zwischen der GmbH und dem Kläger ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen werden, mit dem die GmbH die schlüsselfertige Errichtung der Einheiten (auch) für den Kläger übernehmen sollte.
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