LG Würzburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 386/17
Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger im Wege des dinglichen ArrestesAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs anhand des Strafurteils
OLG Bamberg, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 3 W 28/17
DRsp Nr. 2017/11593
Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger im Wege des dinglichen ArrestesAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs anhand des Strafurteils
1. Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047).2. Zur Abgrenzung des bei einer solchen Fallgestaltung eingetretenen Gesamtschadens der Anlagegesellschaft von den - vom Anwendungsbereich des § 92InsO nicht umfassten - Individualschäden der jeweils betrügerisch geprellten Anleger (Anschluss an BGH WM 2011, 1483 sowie Fortführung von OLG Nürnberg WM 2011, 1666).3. Die prozessuale Sperrwirkung des § 92InsO erstreckt sich grundsätzlich nicht auf ein dem Hauptsacheprozess vorgeschaltetes Arrestverfahren (im Anschluss an Bork ZInsO 2001, 835).
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