Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Werbungskosten; Einkommensteuer 1994, 1995
FG Thüringen, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen II 56/99
DRsp Nr. 2003/773
Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Werbungskosten; Einkommensteuer 1994, 1995
1. Schließt eine finanziell angeschlagene GmbH mit schlechten Rendite- und Ausschüttungsperspektiven zur Absicherung von Verbindlichkeiten Risikolebensversicherungen auf den Namen ihrer drei mit jeweils 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ab, so dürfen diese die von ihnen durch Einbehalt vom Arbeitslohn wirtschaftlich getragenen Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen.2. Bei der Abgrenzung, ob Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Sicherung von Darlehen an die GmbH (z.B. Bürgschaften usw.) durch das Arbeits- oder das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind alle Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsmaßnahme zu würdigen; dabei sind vor allem die Höhe der Beteiligung und der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die Vermögensverhältnisse, Renditeentwicklungen und -erwartungen der GmbH sowie die mutmaßliche weitere Entwicklung ohne die Sicherungsmaßmaßnahme zu berücksichtigen.
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