FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2000
VI 121/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 628

Sielbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen VI 121/99

DRsp Nr. 2001/1761

Sielbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Aufwendungen für einen Sielanschluss stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Sielbaukosten als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes X-Strasse in Hamburg.

Mit Bescheid vom 14. 8. 1996 setzte die Freie und Hansestadt Hamburg - Landesabgabenamt - für die Herstellung von Sielanschlussleitungen einen Betrag von 26.825 DM mit Zahlungsfrist bis zum 17. 11. 1996 fest. Eine Klempnerfirma führte entsprechende Schmutzwassersielarbeiten zum Festpreis von 6.400 DM gemäß Rechnung vom 28. 10. 1996 durch. Zuvor befand sich auf dem Grundstück der Kläger eine funktionsfähige unterirdische Sickergrube, über die die Abwässer entsorgt wurden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Gesamtbetrag von 33.225 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. 4. 1997 ließ der Beklagte die Aufwendungen für die Sielbaukosten unberücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger vom 15. 5. 1997 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 28. 5. 1997 zurückgewiesen.