Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 12. Zivilkammer - vom 16.12.2016 (Az.: 2-
Hinsichtlich der Widerklage wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass im Verhältnis zum Beklagten das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der B1 GmbH gemäß Mietvertrag vom 6.9.2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 16.12.2016 durch den zwischen der Klägerin und der B1 GmbH geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. 2 der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt.
Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Widerklage als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.
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