OLG Dresden - Urteil vom 23.05.2017
4 U 1524/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 30
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2154/13

Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs mit einem Haftpflichtversicherer

OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 1524/16

DRsp Nr. 2017/7432

Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs mit einem Haftpflichtversicherer

1. Fehleinschätzungen im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen mit einem Haftpflichtversicherer liegen grundsätzlich im Risiko der Vertragsparteien. Die Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleiches kann daher nicht aus Umständen hergeleitet werden, die dem Versicherer bei Abschluss des Vergleiches nicht bekannt waren. 2. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, im Interesse des Geschädigten Ermittlungsakten beizuziehen oder Auskünfte von Kranken-, Renten- oder Unfallversicherungsträgern einzuholen, bevor er den Abschluss eines Abfindungsvergleiches anbietet.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.09.2016 - Az. 5 U 2154/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.062,41 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.