OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2019
24 U 84/18
Normen:
ZPO § 287; BGB § 138; ZPO § 691 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 148/17

Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen ZeithonorarsAnwaltlicher Stundensatz von 250 EuroGerichtliche Schätzung des Zeitaufwands anwaltlicher Tätigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 24 U 84/18

DRsp Nr. 2019/10540

Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars Anwaltlicher Stundensatz von 250 Euro Gerichtliche Schätzung des Zeitaufwands anwaltlicher Tätigkeit

1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.2. Ein anwaltlicher Stundensatz iHv EUR 250,-- ist nicht zu beanstanden.3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.