Die Berufung des Klägers gegen das am 09.06.2015 verkündete Urteil der 07. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf EUR 1.600.000,- festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1, ein Immobilienobjekt mit 39 Kleinwohnungen, das der Kläger an A verpachtet hat. Wegen des Inhalts des Pachtvertrages wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen (Bl. 35 ff. d. A.).
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