OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2017
8 U 114/15
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 150/13

Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Wuchers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 114/15

DRsp Nr. 2018/16105

Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Wuchers

Es erfüllt nicht den sogenannten Wuchertatbestand gem. § 138 Abs. 2 BGB, wenn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 2,1 Mio. EUR bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Rückkaufoption für 1,6 Mio. EUR veräußert wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.06.2015 verkündete Urteil der 07. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf EUR 1.600.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1, ein Immobilienobjekt mit 39 Kleinwohnungen, das der Kläger an A verpachtet hat. Wegen des Inhalts des Pachtvertrages wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen (Bl. 35 ff. d. A.).