OLG Brandenburg - Urteil vom 31.01.2018
13 U 6/17
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 151; ZPO § 286;
Fundstellen:
NZM 2018, 878
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 33/16

Sittenwidrigkeit eines SchmiergeldversprechensAnforderungen an die Beweisführung durch Hilfstatsachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 13 U 6/17

DRsp Nr. 2018/10296

Sittenwidrigkeit eines Schmiergeldversprechens Anforderungen an die Beweisführung durch Hilfstatsachen

1. Für eine Verkehrssitte, die die Erklärung der Annahme entbehrlich werden lässt, und für die dennoch erforderliche Betätigung des Annahmewillens (§ 151 BGB) gelten desto geringere Anforderungen, je eher der so angenommene Vertrag dem Annehmenden überwiegend Vorteile verschafft. 2. Das Schmiergeldversprechen des Geschäftsgegners an den Vertreter der an einem Vertrag Beteiligten ist sittenwidrig, wenn die Zahlung heimlich erfolgen soll. Für die Sittenwidrigkeit kommt es nicht auf die Schädigung der vom Schmiergeldempfänger Vertretenen an. Der Verstoß gegen die guten Sitten hängt davon ab, dass der Bevollmächtigte den anderen Vertragsteil gegen die Interessen des Vollmachtgebers gegenüber anderen Interessenten bevorzugen kann oder dass er die Verhandlungen führt und dabei nicht oder nicht allein die Interessen seines Vollmachtgebers wahrnimmt, sondern im eigenen Provisionsinteresse handelt. 3. Es ist zulässig, statt des möglichen Beweisantritts in Bezug auf die Haupttatsache den Beweis von Hilfstatsachen zu versuchen und auf diese Weise das Gericht von der behaupteten Haupttatsache zu überzeugen. Dieses Vorgehen wird vom Verhandlungsgrundsatz umfasst.