FG Sachsen - Urteil vom 13.06.2012
8 K 1387/11
Normen:
UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 15 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Sitz der Geschäftsleitung als wesentliche Betriebsgrundlage Ausgliederung eines Geschäftsbereichs

FG Sachsen, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 8 K 1387/11

DRsp Nr. 2012/17896

Sitz der Geschäftsleitung als wesentliche Betriebsgrundlage Ausgliederung eines Geschäftsbereichs

1. Das Grundstück mit dem Gebäude, in dem die Geschäftsleitung des Unternehmens untergebracht ist und das die regelmäßige Arbeitsstätte der kaufmännischen und der meisten technischen Mitarbeiter bildet, ist wesentliche Betriebsgrundlage. 2. Die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs unter Zurückbehaltung dieses Grundstücks stellt keine begünstigte Teilbetriebsübertragung dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 15 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung des Projektgeschäfts Bühnentechnik durch die S.B. GmbH auf die S.K. GmbH nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwandlungssteuergesetzUmwStG – ohne die Aufdeckung stiller Reserven erfolgen durfte.