BFH - Beschluss vom 20.04.2006
VIII B 33/05
Normen:
FGO § 94 § 96 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1338
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3277/02

Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen VIII B 33/05

DRsp Nr. 2006/16193

Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

1. Gerichtskundige Tatsachen gehören nicht zu den wesentlichen Vorgängen i. S. des § 160 Abs. 3 ZPO, die in das Protokoll aufgenommen werden müssen.2. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt.

Normenkette:

FGO § 94 § 96 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Verluste aus Vermietung und Verpachtung

a) Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die angeblich fehlende Protokollierung über die mündliche Verhandlung am 20. September 2004 hinsichtlich der Frage der nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) verlängerten Festsetzungsfrist ursächlich für die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) gewesen sei.

Zum einen ist ausweislich der FG-Akten (10 K 3277/02, Bl. 114) tatsächlich eine Niederschrift gefertigt worden. Gerichtskundige Tatsachen gehören indes nicht zu den wesentlichen Vorgängen i.S. des § 160 Abs. 3 der () i.V.m. § , die in das Protokoll aufgenommen werden müssen (Gräber/Koch, , 5. Aufl., § Rz. 7).