Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Verluste aus Vermietung und Verpachtung
a) Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die angeblich fehlende Protokollierung über die mündliche Verhandlung am 20. September 2004 hinsichtlich der Frage der nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) verlängerten Festsetzungsfrist ursächlich für die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) gewesen sei.
Zum einen ist ausweislich der FG-Akten (10 K 3277/02, Bl. 114) tatsächlich eine Niederschrift gefertigt worden. Gerichtskundige Tatsachen gehören indes nicht zu den wesentlichen Vorgängen i.S. des § 160 Abs. 3 der () i.V.m. § , die in das Protokoll aufgenommen werden müssen (Gräber/Koch, , 5. Aufl., § Rz. 7).
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