I.
Am 12. August 2002 wandte sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 2000 von der Vollziehung auszusetzen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2002 wies der Senat den Antrag zurück (Gz. 1 V 345/02). Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin eine außerordentliche Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof verwarf mit Beschluss vom 29. Januar 2003, 1 B 174/02, die Beschwerde als unzulässig.
Am 18. März 2003 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht die Fortführung des Verfahrens entsprechend § 321 a ZPO (Gz. 1 V 74/03). Diesen Antrag wies der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Am 3. März 2004 wandte sich die Antragstellerin erneut an das Finanzgericht. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1),
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