Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Zentralregulierungsgeschäfts der Klägerin streitig.
Die Klägerin betrieb u. a. im Streitjahr 1995 unter ihrem damaligen Firmennamen "A" in der Rechtsform einer Genossenschaft das Zentralregulierungsgeschäft für die angeschlossenen Mitgliedfirmen. Sie übernimmt für ihre Mitglieder für die Aufträge, die von den Mitgliedern dem Lieferanten erteilt werden, das Delkredere (selbstschuldnerische Bürgschaft) sowie den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr gegenüber dem Lieferanten einschl. des Einzugs der Rechnungsbeträge bei den Mitgliedern.
Die Abwicklung gestaltete sich dabei wie folgt:
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