OLG Köln - Urteil vom 07.07.2006
6 U 239/05
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 1, 6, 11 ; BRAO § 43a § 49b ; StBerG § 9 ; WiPrO § 55a ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 39
GRUR-RR 2007, 49
GRUR-RR 2009, 448
NJW-RR 2007, 190
NJW-RR 2009, 1656
OLGReport-Köln 2007, 56
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 14/05

Smart-Cabrio Gewinnspiel - Werbeaktion für Vorratsgesellschaft mit Gewinnspiel für vermittelnde Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

OLG Köln, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 6 U 239/05

DRsp Nr. 2006/25286

Smart-Cabrio Gewinnspiel - Werbeaktion für Vorratsgesellschaft mit Gewinnspiel für vermittelnde Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

»1. Die Koppelung eines Absatzgeschäfts mit einem Gewinnspiel ist für sich genommen nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit "sonstiger Marktteilnehmer" i. S. des § 4 Nr. 1 UWG durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. 2. Eine derartige Beeinträchtigung kann aber vorliegen, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel für die Vermittlung des Absatzgeschäfts Personen angetragen wird, die - wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - zu einer objektiven Beratung verpflichtet sind. Insoweit reicht die Gefahr aus, dass der Berater das Angebot eingehender als sonst prüft und ihm den Vorzug bei Gleichwertigkeit zu anderen Angeboten gibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beratene von dem Gewinnspiel keine Kenntnis hat.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 1, 6, 11 ; BRAO § 43a § 49b ; StBerG § 9 ; WiPrO § 55a ;

Gründe: