Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für eine im Jahr 2001 erfolgte Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" (S.A.S.). Sie ist alleinige Anteilseignerin der A GmbH mit Sitz in Deutschland.
Aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 8. März 2001 war die A GmbH berechtigt, den Steuerabzug für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 5 % vorzunehmen.
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