Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für Gewinnausschüttungen ihrer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft die vollständige Freistellung von der Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft. Bis zum Jahr 2002 war sie eine Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" (S.A.S.). Seit 2002 ist sie eine "société anonyme". Sie ist alleinige Anteilseignerin der N GmbH mit Sitz in U (im Folgenden: N-GmbH).
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