BFH - Urteil vom 30.10.2001
VIII R 29/00
Normen:
EStG §§ 9 22 Nr. 1 S. 1 3 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2002, 137
BB 2002, 498
BFH/NV 2002, 268
BFHE 197, 114
BStBl II 2006, 223
DB 2002, 299
NJW 2002, 1291
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

BFH, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen VIII R 29/00

DRsp Nr. 2002/915

Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

»Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.«

Normenkette:

EStG §§ 9 22 Nr. 1 S. 1 3 lit. a ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gebühren im Zusammenhang mit der Begründung einer --von der X-Gruppe (X) angebotenen-- sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrentenversicherungen und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sowie bei den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen sind.