I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gebühren im Zusammenhang mit der Begründung einer --von der X-Gruppe (X) angebotenen-- sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrentenversicherungen und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sowie bei den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen sind.
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