Die im Jahre 1985 gegründete Klägerin betreibt die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 30.9.1996 Herr A., der bis einschließlich 5.6.1996 einen Gesellschaftsanteil von 60 % an der Klägerin hielt. Inhaber des verbleibenden 40 %-Anteils war Frau A.
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