Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Mieterabfindungen in Höhe von 35.000 € als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
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