BFH - Urteil vom 22.08.2007
X R 2/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2410
BFHE 218, 533
BStBl II 2008, 109
DB 2007, 2568
DStR 2007, 2050
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3677/01

Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des Übernahmepreises mit künftigem Ausgleichsanspruch und gleichzeitigem aufschiebend bedingten Erlass der etwaigen Differenz; gesetzlicher Beteiligtenwechsel durch Zuständigkeitswechsel des FA

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen X R 2/04

DRsp Nr. 2007/19572

Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des Übernahmepreises mit künftigem Ausgleichsanspruch und gleichzeitigem aufschiebend bedingten Erlass der etwaigen Differenz; gesetzlicher Beteiligtenwechsel durch Zuständigkeitswechsel des FA

»Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; HGB § 89b ;

Gründe: