I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2005 XI B 31/04, mit dem die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden ist, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Trotz Ankündigung ist eine Begründung der Beschwerde nicht erfolgt.
II. Der Senat geht aus Kostengründen zugunsten des Antragstellers davon aus, dass seine erneute Eingabe als Gegenvorstellung zu werten ist, denn gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde nicht eröffnet (vgl. § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte berufen (vgl. § 36 FGO). Auch eine Umdeutung der eingelegten Beschwerde in eine seit dem 1. Januar 2005 eröffnete sog. Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat geltend macht.
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