OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.06.2020
3 W 1837/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3309/19

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsUnterlassung von ÄußerungenEingriff in das allgemeine PersönlichkeitsrechtTatsachenbehauptungen und WerturteileGarantien der MeinungsfreiheitBeweislast für die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 3 W 1837/20

DRsp Nr. 2022/2675

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Unterlassung von Äußerungen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Tatsachenbehauptungen und Werturteile Garantien der Meinungsfreiheit Beweislast für die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2019, Az. 10 O 3309/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

A.

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in Nürnberg.

Die Beklagte hat das in Ziffer I. des Unterlassungsantrags aufgeführte Schreiben vom April 2019 verfasst und in mehrere Hausbriefkästen in Nürnberg eingeworfen bzw. einwerfen lassen.

Der Kläger begehrt mit der streitgegenständlichen Klage in Ziffer I. die Unterlassung des Verbreitens oder Verbreiten-Lassens des Schreibens vom April 2019 sowie in Ziffer II. die Unterlassung folgender Äußerungen:

1. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger aufgrund möglicher finanzieller Interessen einen gesunden Zahn ohne Not ziehen wollte;

2. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger eine skrupellose Vorgehensweise an den Tag lege;