Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 31.03.2010 (
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit der Maßgabe bewilligt, dass Zinsen ab dem 07.08.2009 verlangt werden können. Hinsichtlich der Zinsmehrforderung bleibt der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet.
I.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1.
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien kann die Antragstellerin gem. §§ 87, 87a Abs. 1 HGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO von der Antragsgegnerin die Zahlung von 5.009,77 € verlangen, die die Antragsgegnerin gem. § 10 des Handelsvertretervertrages vom 29.11.1999 auf ein Kautionskonto verbucht hat.
Der Betrag setzt sich aus Einbehalten zusammen, die die Antragsgegnerin von der Schuldnerin zustehenden Provisionsforderungen gemacht und die die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen die Schuldnerin auf das Kautionskonto verbucht hat.
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