OLG Rostock - Beschluss vom 15.09.2020
5 W 21/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 850/19

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeMaßstab für die Haftung eines Fußballspielers für eine RegelverletzungGrob fahrlässige Verletzung eines Mitspielers

OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 5 W 21/20

DRsp Nr. 2022/279

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Maßstab für die Haftung eines Fußballspielers für eine Regelverletzung Grob fahrlässige Verletzung eines Mitspielers

Der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 09.01.2020 (2 O 850/19) wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragssteller begehrt Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, auch zukünftigen Schaden ersetzt zu erhalten.

Der Antragssteller spielte am 23.09.2017 mit der Fußballmannschaft der SG R. gegen den PSV R., bei dem der Antragsgegner im Tor stand. Gegen Ende des Spiels verletzte sich der Antragssteller durch ein Foulspiel des Antragsgegners im Strafraum. Dabei brachen sein Schien- und Wadenbein rechts.

Der Antragssteller behauptet, der Antragsgegner sei aus seinem Tor herausgestürmt und sei ihm mit beiden ausgestreckten Beinen voran halb in der Luft mit hochgehaltener Fußspitze und -sohle in die Beine gesprungen. Der Antragssteller meint, der Antragsgegner habe dabei mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt.