BayObLG - Beschluss vom 22.04.2021
1 ZBR 74/20
Normen:
GmbHG § 51a Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 47
NZG 2021, 1591
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 636/16

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung eines gesellschaftsrechtlichen AuskunftstitelsAuskunftserteilung durch eine GmbH als unvertretbare HandlungProzessgericht des ersten RechtszugesUnklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 1 ZBR 74/20

DRsp Nr. 2021/14151

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung eines gesellschaftsrechtlichen Auskunftstitels Auskunftserteilung durch eine GmbH als unvertretbare Handlung Prozessgericht des ersten Rechtszuges Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung

1.a) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung dem Antrag eines Gesellschafters gegen die GmbH auf Auskunftserteilung ( § 51a Abs. 1 GmbHG ) stattgegeben, so findet die Zwangsvollstreckung daraus nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Nichts anderes gilt für einen Vergleich, der in einem solchen gerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.b) Da die Auskunftserteilung durch die GmbH eine unvertretbare Handlung darstellt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO . Unter Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne dieser Vorschrift ist dabei das Eingangsgericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist. Wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt, ist deshalb das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, im ersten Rechtszug anhängig war.2. Das Rechtsschutzinteresse eines Schuldners an seinem Rechtsmittel gegen einen Beschluss gem. § 888 Abs. 1 ZPO kann trotz der Vollstreckung dieses Beschlusses und der Vornahme der geschuldeten Handlung fortbestehen.