Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20. März 2019 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Februar 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. März 2019 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
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