Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.11.2019 abgeändert und der Streitwert für die I. Instanz auf 24.500,- € festgesetzt.
Die ausdrücklich im eigenen Namen der Beklagten eingelegte, auf Herabsetzung des mit dem angefochtenen Beschluss auf 56.495,74 € gerichtete, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an der gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderlichen Beschwer der Beklagten. Zwar hat die Klägerin die Klage zurückgenommen mit der Folge, dass sie gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Beklagte ist jedoch schon deshalb durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert, weil sie - unabhängig von einem Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin - gegenüber ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten aus dem Anwaltsvertrag vergütungspflichtig ist und sich die danach geschuldeten Gebühren nach dem für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzten Streitwert richten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2016 - - Rn. 5; juris).
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