Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 23.03.2022 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin,
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Sie ist jedoch nicht begründet.
2.
Im vorliegenden Fall ist der Streitwert der Herausgabeklage zunächst mit dem Wert der Bürgschaftsforderung in Höhe von € 72.000 anzusetzen, weil der Schuldner eine Inanspruchnahme der Bürgin seitens der Beklagten verhindern möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1993,
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