OLG Thüringen - Beschluss vom 15.04.2024
1 W 118/24
Normen:
RVG § 11;
Fundstellen:
NJ 2024, 278
NJW-Spezial 2024, 315
VRR 2024, 4
RVG prof 2024, 111
AGS 2024, 260
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 459/18

Sofortige Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 1 W 118/24

DRsp Nr. 2024/8104

Sofortige Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 13.05.2022, Az. 3 O 4598/18, aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Antragsgegnerin gem. § 11 RVG abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.160,48 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Vergütungsfestsetzung gegen die Auftraggeberin gemäß § 11 RVG.

Der Antragsteller war Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit 3 O 459/18 vor dem Landgericht Meiningen. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.12.2021 beantragte der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung gegen die Antragsgegnerin. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat die Verjährungseinrede erhoben und eingewandt, das Mandatsverhältnis sei ein Gefälligkeitsverhältnis gewesen.