Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Gesellschaft, eine KG, ist seit dem 23. Februar 2012 in das Handelsregister, Abteilung A, des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Beteiligte zu 1) ist die eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin und der Beteiligte zu 2) der einzige Kommanditist.
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