KG - Beschluss vom 16.11.2022
22 W 57/22
Normen:
FamFG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 46410

Sofortige Beschwerde gegen einen AussetzungsbeschlussAnmeldung des Ein- und Austretens von Gesellschaftern bei einer PersonenhandelsgesellschaftVoraussetzungen einer notwendigen Verfahrensstandschaft

KG, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 22 W 57/22

DRsp Nr. 2023/505

Sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss Anmeldung des Ein- und Austretens von Gesellschaftern bei einer Personenhandelsgesellschaft Voraussetzungen einer notwendigen Verfahrensstandschaft

Ist wie bei der Anmeldung des Ein- und Austretens von Gesellschaftern bei einer Personenhandelsgesellschaft die Anmeldung aller Gesellschafter und des Eintretenden erforderlich, besteht zwischen diesen Personen bei der Anmeldung einer notwendige Verfahrensstandschaft. Die notwendige Verfahrensstandschaft führt nicht nur bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung, sondern auch bei einem Rechtsmittel gegen eine Aussetzung des Anmeldeverfahrens dazu, dass ein Rechtsmittel nur durch alle gemeinschaftlich eingelegt werden kann. Legt nur ein Beteiligter sofortige Beschwerde ein, ist diese unzulässig.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Gesellschaft, eine KG, ist seit dem 23. Februar 2012 in das Handelsregister, Abteilung A, des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Beteiligte zu 1) ist die eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin und der Beteiligte zu 2) der einzige Kommanditist.