Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. November 2020 (VK 2-81/20) wird zurückgewiesen.
2.Der Antrag der Antragstellerin auf erweiterte Akteneinsicht wird abgelehnt.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
4.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € ....
I.
Die Antragsgegnerin schloss am 6. August 2020 mit der Beigeladenen ohne Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens einen Rabattvertrag über das Arzneimittel Y. mit dem patentgeschützten Wirkstoff S.. Die Beigeladene ist Herstellerin des Medikaments und exklusive Nutzerin des zugehörigen Patentrechts.
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