OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2021
Verg 52/20
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 160 Abs. 2;

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des BundesRabattvertrag über ein Arzneimittel mit einem patentgeschützten Wirkstoff ohne Durchführung eines unionsweiten VergabeverfahrensUnzulässigkeit eines NachprüfungsantragsUnzureichende Darlegung eines Interesses an dem Abschluss einer RahmenvereinbarungParallelimporteurin eines Medikaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen Verg 52/20

DRsp Nr. 2022/5185

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes Rabattvertrag über ein Arzneimittel mit einem patentgeschützten Wirkstoff ohne Durchführung eines unionsweiten Vergabeverfahrens Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags Unzureichende Darlegung eines Interesses an dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung Parallelimporteurin eines Medikaments

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. November 2020 (VK 2-81/20) wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragstellerin auf erweiterte Akteneinsicht wird abgelehnt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € ....

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 160 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schloss am 6. August 2020 mit der Beigeladenen ohne Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens einen Rabattvertrag über das Arzneimittel Y. mit dem patentgeschützten Wirkstoff S.. Die Beigeladene ist Herstellerin des Medikaments und exklusive Nutzerin des zugehörigen Patentrechts.

1. 2. 3. 4.