Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.05.2019 - 3 O 170/13 - abgeändert und die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 5.531,85 € (4.629,85 € + 902 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 22.02.2019 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss in Höhe von 4.629,85 € nebst Zinsen erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 € in Höhe von weiteren 902 € (netto).