1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.09.2022, Az.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte sowie auch sonst zulässige, insbesondere formgerecht eingelegte - nicht fristgebundene - Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den sich (lediglich) über 1 Gerichtsgebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000 € - insofern dem vom Kläger im Wege der Amtshaftung geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag folgend - richtenden Kostenansatz in Höhe von 571 € ist unbegründet, weil der Kläger nach dem Anhängigwerden seiner Klage beim Landgericht Potsdam jedenfalls diesen Betrag zur Zahlung an die Staatskasse schuldet.
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